Ermittlung des Substanzwertes nach dem Stuttgarter Verfahren
Bei der Ermittlung des Vermögenswerts bzw. Substanzwerts wird zunächst vom Eigenkapital der Gesellschaft ausgegangen. Für Betriebsgrundstücke werden besondere Werte ermittelt. Dem Eigenkapital hinzugerechnet werden anteilige Gewinne oder Verluste. Gewinne oder Verluste wiederum werden um Abschreibungen und andere Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz erhöht. Der so ermittelte Wert wird anschließend mit dem Nennkapital der Gesellschaft verglichen. Der sich daraus ergebende Prozentsatz stellt den Vermögens- bzw. Substanzwert der Kapitalgesellschaft dar, der den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt wird.
Ermittlung des Ertragswerts nach dem Stuttgarter Verfahren
Bei der Ermittlung des Ertragswerts nach dem Stuttgarter Verfahren werden in der Regel die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herangezogen. Zukunftserwartungen oder Planungsrechnungen werden im Gegensatz zum Ertragswertverfahren oder DCF-Verfahren nicht berücksichtigt. Soweit in den Vorjahresergebnissen Sonderabschreibungen, Bewertungsabschläge, Teilwertabschreibungen, Abschreibungen auf einen Geschäfts- oder Firmenwert, einmalige Veräußerungsverluste oder Investitionszulagen enthalten waren, werden diese den Jahresergebnissen hinzugerechnet. Abgezogen werden einmalige Veräußerungsgewinne. Wenn der Ertrag der Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, können die Betriebsergebnisse möglicherweise um einen weiteren Abschlag gekürzt werden. Dies entspricht dem Ansatz des Unternehmerlohns im Ertragswertverfahren, soweit dieser in den Ergebnissen noch nicht berücksichtigt worden ist.
Die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre werden anschließend gewichtet. Das letzte Betriebsergebnis wird mit dem Faktor 3 multipliziert, das vorletzte Betriebsergebnis mit dem Faktor 2. Anschließend wird ein Durchschnittsertrag ermittelt, der mit dem Nennkapital der Gesellschaft verglichen wird. Der sich daraus ergebende Prozentsatz stellt den Ertragshundertsatz der Kapitalgesellschaft dar, der den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt wird.
Geht das Unternehmen entgeltlich auf den Nachfolger über, prüft das Finanzamt mit Hilfe des Stuttgarter Verfahrens - bei begründetem Verdacht -, ob eine teilweise Schenkung vorliegt. In diesem Fall muss Schenkungsteuer für den geschenkten Unternehmensteil entrichtet werden. Übernehmer und Übergeber sollten daher vorab von ihrem Berater eine Plausibilitätskontrolle anhand des Stuttgarter Verfahrens durchführen lassen.



Stuttgarter Verfahren