Themen und Texte

Auseinandersetzungsplan

Einigen sich die Erben nicht auf einen Auseinandersetzungsplan, bleibt in der Regel nur der Verkauf oder womöglich die zwangsweise Versteigerung.

Aus dem Nachlass müssen zunächst alle Verbindlichkeiten bedient werden. Danach wird der verbleibende Nachlass unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbteile verteilt. Dabei werden eventuelle Anrechnungen, wie beispielsweise frühere Zuwendungen, mit Anrechnungsvorbehalt berücksichtigt.

Über die Höhe bzw. den Prozentsatz des Erbteils gibt der Erbschein Auskunft, der beim Nachlassgericht ausgestellt wird. Immer dann, wenn der Nachlass nicht direkt unter den Erben aufgeteilt werden kann, müssen die Vermögensgegenstände des Nachlasses veräußert werden.

Es ist klar, dass im Falle eines solchen Notverkaufs nur ein Bruchteil des eigentlichen Unternehmenswertes als Kaufpreis erzielt werden kann. Will der Unternehmer verhindern, dass sein Lebenswerk Opfer erbrechtlicher Auseinandersetzungen wird, muss er bereits zu Lebzeiten eindeutige Regelungen durch Testament oder Erbvertrag treffen.