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Nicht empfehlenswert: Gesetzliche Erbfolge

Bei Fehlen eines Testaments oder eines Erbvertrages werden beim Tod des Vaters oder der Mutter der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge zu Erben: Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft bzw. Gesamthandsgemeinschaft, der die Verwaltung des Nachlasses, also sämtliche privaten und betrieblichen Schulden und Vermögenswerte, gemeinschaftlich obliegt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten liegen auf der Hand:

Wichtige unternehmerische Entscheidungen können daher in diesem Fall entweder gar nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten getroffen werden. In den Fällen, in denen die Erbengemeinschaft zum Beispiel mit Hilfe eines Auseinandersetzungsvertrags keine einvernehmliche Teilung des Nachlasses vornehmen kann, sollte ein auf Familien- und Erbschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.