Testament
Ein Testament wird einseitig vom Inhaber erstellt und kann jederzeit neu geschrieben werden. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser grundsätzlich frei ändern kann. Soweit ein neueres Testament einem früheren widerspricht, gilt das neue, aber die nicht geänderten Bestimmungen des alten gelten fort. Im Zweifel sollten alte Testamente widerrufen werden, wenn ein neues Testament errichtet wird.
Vorsicht ist bei gemeinschaftlichen Testamenten
In dieser Art von Testamenten können Bestimmungen wechselbezüglich sein und bindend werden. Dies ist in der Regel erwünscht. Allerdings ist zu beachten, dass nach dem Tod eines Partners der andere unter Umständen lebenslänglich an die Festlegungen im Testament gebunden ist. Die bekannteste Form ist das „Berliner Testament“. Wegen der Bindungswirkung ist fachlicher Rat unverzichtbar. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Erbvertrag
Statt durch Testament kann der Erblasser seine Nachfolge auch durch einen Erbvertrag regeln. Der Vertragspartner, der künftige Erbe, braucht keinem bestimmten Personenkreis anzugehören. Der Erbvertrag kann nur nach Zustimmung der Vertragspartner aufgehoben werden.
Beziehen Sie bei Ihren Überlegungen alle Familienmitglieder ein. Machen Sie deutlich, dass es um den Fortbestand des Unternehmens geht und nicht um die Bevorzugung des einen oder des anderen Erben. Stellen Sie klar, dass der Nachfolger das unternehmerische Risiko zu tragen hat. Beachten Sie, dass sich mit dem Abfinden der Erben in sehr vielen Fällen finanzielle Probleme für das Unternehmen ergeben. Vereinbaren Sie daher mit den Erben eine langfristige und liquiditätsschonende Abfindung. Vermeiden Sie eine Zersplitterung der Kapitalanteile und Mitspracherechte der anderen Erben. Und schließlich: Schaffen Sie keine Versorgungsposten für die anderen Anspruchsberechtigten. Das verlagert eventuelle private, familiäre Spannungen in das Unternehmen hinein.
Wichtig: Gesellschaftervertrag und Testament müssen übereinstimmen
Sieht der Gesellschaftervertrag beim Ausscheiden bzw. beim Tod eines der Gesellschafter eine andere Regelung vor als dieser in seinem Testament oder Erbvertrag festgelegt hat, so gilt in jedem Fall der Gesellschaftervertrag. Die Nachfolgeregelungen sollten daher im Gesellschaftervertrag und Testament übereinstimmen.
Beachten Sie, dass im Gesellschaftervertrag und im Testament
der zu übergebende Gegenstand genau definiert ist
eindeutig geregelt ist, welche Gegenleistung der Nachfolger an den Übergeber und an die anderen Familienmitglieder zu erbringen hat
Erbverträge nur zur Niederschrift bei einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner geschlossen werden können
eigenhändige Testamente vom Erblasser persönlich geschrieben und unterschrieben sein müssen.
Notariell errichtete Testamente verursachen zwar Kosten, führen aber zu Kostenersparnissen hinsichtlich des Erbscheines und haben den Vorteil, dass der Notar fachkundig und belehrungspflichtig ist. Spätere Streitigkeiten können so vermieden werden.
Ausgleichszahlungen an Mit-Erben
Ausgleichszahlungen oder Abfindungen können den Nachfolger bzw. das Unternehmen unter Umständen finanziell ganz schön “in die Knie zwingen.” Es ist daher sehr wichtig, im Testament klare Regelungen zu schaffen, wie mit allen gesetzlichen Erben zu verfahren ist. Andernfalls können erhebliche Belastungen auf den Nachfolger zukommen. Wurde im Testament beispielsweise anstatt aller gesetzlichen Erben nur ein einziger Erbe berücksichtigt, muss dieser dafür sorgen, dass die Mit-Erben ihren gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Wurde andererseits im Testament eine Teilungsanordnung festgelegt, nach der ein bestimmter Erbe das Unternehmen erhält, die weiteren Erben andere Vermögensteile, muss der Unternehmensnachfolger unter Umständen Spitzenausgleiche erbringen, falls der Wert des Unternehmens höher ist als die weiteren Erbteile. Diese Abfindungspflicht kann vermieden werden, wenn die Erben noch zu Lebzeiten des Alt-Inhabers schriftlich erklären, auf zukünftige Abfindungszahlungen zu verzichten. Dabei kann es sich um einen Pflichtteilsverzicht handeln, der beurkundet werden muss. Klären Sie diese Frage mit Ihrem Notar.
Bei mehreren Erben: Erbe aufteilen
Hat der Unternehmer mehrere Nachkommen, muss er daher auf jeden Fall eine weitere Hürde der Nachfolgeregelung meistern: die Aufteilung des Erbes. Dies kann auch problematisch sein, wenn Erben vorhanden sind, der Nachfolger aber kein Mitglied der Familie ist. In den meisten Fällen gibt es keine wirklich faire Regelung. Der Senior kann beispielsweise nicht alle Erben zu gleichberechtigten Chefs machen. Eine solche Lösung wird Konflikte mit sich bringen, da klare Entscheidungsstrukturen nicht vorhanden sind. Darüber hinaus kann sich eine zunächst faire Aufteilung des Erbes im Nachhinein als äußerst ungerecht erweisen. Zum Beispiel, wenn der Unternehmensnachfolger rein rechnerisch gesehen mit der Übertragung des Unternehmens mehr Vermögen erhält als die Geschwister, die ausgezahlt wurden. Der Nachfolger bekommt ein risikobehaftetes Vermögen, das er nicht ohne weiteres in Geld umwandeln kann, während die Geschwister ein risikoloses Vermögen erhalten, über das sie frei verfügen können.
Versuchen Sie als Unternehmer, frühzeitig Kapital für eine anteilsgerechte Auszahlung und Abfindung der Erben zu bilden, die das Unternehmen nicht übernehmen werden, zum Beispiel in Form von Bargeld oder Grundstücken. Dies ist die eleganteste Lösung, da die aktiv am Unternehmen beteiligten Erben von den übrigen Erben getrennt werden. Streitigkeiten, die häufig mit dem Generationenwechsel einhergehen und dem Unternehmen schaden, werden so von vornherein vermieden. Eine weitere Möglichkeit, Erbansprüchen zu genügen, ist die Beteiligung am Unternehmen ohne Stimmrecht. Dies kann aber in der Praxis zu unklaren Verhältnissen, Konflikten zwischen den Gesellschaftern und Liquiditätsengpässen durch die Entnahmen vieler Gesellschafter führen. Auf jeden Fall sollten Sie mit allen Erben im Vorhinein sprechen. Sollte eine einvernehmliche Einigung trotz aller Bemühung nicht zustande kommen, gibt es noch die Möglichkeit, den Erben lediglich den Pflichtteil zuzuerkennen.
Fallbeispiel: Die testamentarische Ausgleichszahlung an die Schwester
Der Kfz-Meister will seinem Sohn den Betrieb übertragen. Er selbst und seine Ehefrau sind durch sonstiges Vermögen für das Alter abgesichert. Allerdings soll die Tochter auch einen fairen Anteil am Vermögen der Eltern erhalten. Daher denkt der Vater darüber nach, seinen Sohn im Testament zu einer Ausgleichszahlung an seine Schwester in Höhe von 675.000 Euro zu verpflichten. Die Eheleute in unserem Beispiel möchten, dass ihr ältester Sohn das Unternehmen übernimmt. Dazu müssen sie zuerst eine Reihe rechtlicher, insbesondere erbrechtlicher Fragen klären. Im Vorfeld sollten die Eltern aber offene Gespräche mit beiden Kindern führen.
In der Praxis stellen Ausgleichszahlungen zwischen Geschwistern häufig eine sinnvolle Lösung dar. Allerdings müssen alle Betroffenen akzeptieren, dass eine echte Gleichbehandlung der Erben im Sinne einer mathematischen Teilung nicht möglich ist. Der Unternehmensnachfolger kann nicht in gleicher Weise über das Vermögen verfügen wie der Ausgleichsberechtigte, der in der Regel seine Ausgleichszahlungen in Form von frei verfügbaren, finanziellen Mitteln erhält. Der Nachfolger muss zukünftige Wertsteigerungen im Betriebsvermögen der Einkommen- und Gewerbesteuer unterwerfen. Andererseits ist der Unternehmensnachfolger bei der Schenkungsteuer begünstigt.
Im Erbfall sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für nicht bedachte Erben ein so genanntes Pflichtteilsrecht vor. Ordnet der Kfz-Meister in einem Testament an, dass in seinem Todesfall das Unternehmen nur auf seinen Sohn übergeht und ist sonstiges Vermögen nicht vorhanden, so können Ehefrau und Tochter gegenüber dem Sohn ihren Pflichtteil geltend machen. Die Pflichtteilsansprüche betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das heißt, bei Zugewinngemeinschaft kann die Mutter ein Achtel des Gesamtnachlasses sowie den rechnerisch ermittelten Zugewinnausgleich verlangen. Im Ergebnis kann der Mutter mehr als die Hälfte des Nachlasses zustehen. Die Tochter kann ein Achtel des Nachlasses als Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, d. h., der Sohn muss an Mutter und Schwester Geldzahlungen leisten.



Erbfolge per Testament