Die Stiftung
gehört sich selbst, die Erben können keine Eigentumsansprüche stellen.
darf ausschließlich den vom Stifter festgelegten Zweck erfüllen.
ist nur für Unternehmen geeignet, die schon seit längerer Zeit am Markt sind und deren Branchen keinem schnellen Wandel unterliegen.
besteht aus einem Vorstand (Geschäftsführung), der von einem Stiftungsrat (Kuratorium o.ä.) oder vom Stifter selbst berufen wird.
Vorteile
Die Stiftung hat den Vorteil, dass der Bestand des Unternehmens gesichert wird; die Familie hat keine Einflussmöglichkeiten und ist dennoch finanziell abgesichert (auch bei Gemeinnützigkeit der Stiftung). Eine Zersplitterung des Vermögens durch Erbfolge findet nicht statt. Etwaige Ansprüche nach Pflichtteilsrecht erlöschen nach zehn Jahren. Die Liquidität der Stiftung ist daher weitgehend sichergestellt.
Nachteile
Andererseits kann eine Stiftung nur noch sehr eingeschränkt unternehmerisch tätig sein. Auf Grund der Satzung sind ihr die Hände gebunden. Wichtige Entscheidungen für die Zukunft lassen sich nicht bzw. je nach Satzung umsetzen. Alternativen bieten z.B. die Doppelstiftung oder die Stiftung & Co. KG.
Die bekanntesten Stiftungsarten
Die Stiftung des bürgerlichen Rechts
ist die "Grundform" aller Stiftungen, die aus Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften entstehen.
ist eine juristische Person, die per Rechtsgeschäft (Satzung) (§ 81 BGB) gegründet wird. Sie ist - je nach Bundesland - genehmigungspflichtig.
erhält ihr Vermögen vom Stifter bzw. Unternehmer. Er bestimmt, welche Teile des Unternehmenswertes in die Stiftung übergehen.
kann über den Stifter begünstigte Personen (Destinatäre) bestimmen, die regelmäßige Zuwendungen aus der Stiftung erhalten.
schüttet einkommens- (§ 22 Abs.1 S. 2 EStG) und schenkungssteuerfreie Zuwendungen an Destinatäre aus.
erfordert alle 30 Jahre Erbersatzsteuer, § 15 Abs. 2 ErbStG.
erfordert Körperschaftssteuer (Freibetrag: 6.125 €, § 24 S. 1 KStG) und - bei gewerblicher Tätigkeit - Gewerbesteuer.
Die Gemeinnützige Stiftung
verfolgt ausschließlich den Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, Heimat, Jugendhilfe, Altenhilfe, Gesundheitswesen, Wohlfahrt, Sport, aber auch: Verleihung eines Förderpreises, Begrenzung des Wirkungskreises (z.B. Altenhilfe der örtlichen Gemeinde usw.).
verlangt, dass Ausschüttungen in jedem Fall den Stiftungszweck "zeitnah" erfüllen, das heißt, ein unspezifisches Ansparen ist überhaupt nicht, Rückstellungen usw. nur in engen Grenzen möglich.
Die Gründung bzw. Übertragung des Unternehmens auf die gemeinnützige Stiftung ist steuerfrei.
Die Familienstiftung
schüttet an Familienangehörige (Destinatäre) Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung aus. Die Zuwendungen sind einkommensteuerpflichtig (§ 22 Abs.1 S. 2 EStG). Die Stiftung ist je nach Bundesland genehmigungspflichtig.
erfordert Erbersatzsteuer, danach müssen Familienstiftungen alle 30 Jahre einen fiktiven Erbschaftsfall besteuern. Aber: Kinder und Kindeskinder können doppelten persönlichen Freibetrag geltend machen. Freibeträge auf das Betriebsvermögen werden ebenfalls gewährt.
ist körperschaftspflichtig.
Die Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung ist schenkungssteuerpflichtig, betriebliche Freibeträge und Begünstigungen werden berücksichtigt.
Unternehmensträgerstiftung
Bezeichnung für eine Stiftung, deren Vermögen zugleich das Unternehmenskapital ist.
Gesellschafter übertragen ihre Gesellschaftsanteile auf die Stiftung, mit der Folge, dass beispielsweise die GmbH dadurch der Stiftung gehört.
Doppelstiftung
Verknüpfung einer gemeinnützigen Stiftung mit hohem Kapitalanteil und geringem Stimmrecht mit einer anderen Stiftung mit umgekehrten Bedingungen. Die eine hält die Unternehmenswerte, die andere ist gewerblich tätig. Trotzdem bleiben die Privilegien einer Familienstiftung erhalten und die Stiftung kann unternehmerisch tätig sein.



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