Steuerfolgen für den Pächter
Die Pachtzahlungen sind bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Pächters abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei der Gewerbesteuer sind die Pachtzinsen jedoch teilweise wieder hinzuzurechnen.
Steuerfolgen für den Verpächter
Zunächst ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Verpachtung handelt, die als eine Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit des Verpächters zu sehen ist, oder ob die betriebliche Tätigkeit des Verpächters endgültig beendet wird. Kommt eine Fortführung des Betriebes durch den Verpächter nicht mehr in Betracht, ist dies grundsätzlich dem Finanzamt in Form einer Aufgabeerklärung anzuzeigen. Wie bei der Betriebsveräußerung werden die vorhandenen stillen Reserven aufgelöst; sie unterliegen beim Verpächter der Besteuerung. Die laufenden Pachteinnahmen unterliegen in diesem Fall beim Verpächter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensbesteuerung. Wird keine Betriebsaufgabe erklärt und kommt eine spätere Betriebsfortführung in Betracht, erzielt der Verpächter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.



Verpachtung