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Verpachtung eines Unternehmens

Wenn Sie als Eigentümer Ihr Unternehmen zunächst verpachten, sollten Sie die Pachthöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes bemessen. Ist die Pacht zu hoch, kann das zur Zahlungsunfähigkeit des Betriebes und damit zum Wegfall der Pachtzahlungen führen. Die Pacht sichert Ihnen regelmäßige Einnahmen, die Sie aber als Einkünfte versteuern müssen.

Steuerfolgen für den Pächter

Die Pachtzahlungen sind bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Pächters abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei der Gewerbesteuer sind die Pachtzinsen jedoch teilweise wieder hinzuzurechnen.

Steuerfolgen für den Verpächter

Zunächst ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Verpachtung handelt, die als eine Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit des Verpächters zu sehen ist, oder ob die betriebliche Tätigkeit des Verpächters endgültig beendet wird. Kommt eine Fortführung des Betriebes durch den Verpächter nicht mehr in Betracht, ist dies grundsätzlich dem Finanzamt in Form einer Aufgabeerklärung anzuzeigen. Wie bei der Betriebsveräußerung werden die vorhandenen stillen Reserven aufgelöst; sie unterliegen beim Verpächter der Besteuerung. Die laufenden Pachteinnahmen unterliegen in diesem Fall beim Verpächter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensbesteuerung. Wird keine Betriebsaufgabe erklärt und kommt eine spätere Betriebsfortführung in Betracht, erzielt der Verpächter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.