Bei dem Kaufpreis, den der Erwerber für die GmbH-Anteile bezahlt, handelt es sich um Anschaffungskosten. Werden die Anteile später wieder verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn, wie soeben dargestellt, zu 60 Prozent der Einkommensteuer.
Zu beachten ist ferner, dass auf Antrag die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der GmbH beim Erwerber trotz des Haltens der Beteiligung im Privatvermögen nicht der 25prozentigen Abgeltungssteuer unterworfen werden können, wenn der Erwerber entweder mit mindestens einem Prozent an der GmbH beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist oder 25 Prozent der Anteile der GmbH hält. In diesen Fällen werden die Gewinnausschüttungen dem „normalen“ Steuersatz des Erwerbers unterworfen, jedoch können Werbungskosten wie beispielsweise Finanzierungskosten geltend gemacht werden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen werden auf Grund des Teileinkünfteverfahrens die Dividenden dann zu 60 Prozent versteuert, im Gegenzug können auch 60 Prozent der Kosten abgezogen werden.
Ob die Anwendung der Abgeltungssteuer oder ein Wechsel zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln im Einzelfall günstiger ist, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Grunderwerbsteuer
Die Bundesländer legen jeweils selbst die Höhe der Grunderwerbsteuer fest. Sie beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent des Kaufpreises. In Berlin und Hamburg werden hier von abweichend 4,5 Prozent erhoben.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband (DStV)
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