Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes spielt nicht nur die Ertragsfähigkeit eine Rolle. Von Bedeutung sind auch die Steuern, die die Gesellschaft und/oder der Gesellschafter des Unternehmens zu zahlen hat. Die Art und Höhe der zu zahlenden Steuern hängt dabei von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens ab. Bei der Frage nach rechtsformabhängigen Steuern wird unterschieden zwischen
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und
Personengesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG) und
Einzelunternehmen
Bei Freiberuflern (Partnerschaftsgesellschaft, GbR) bestehen berufsrechtliche Regelungen, die im Einzelfall erfragt werden müssen.
Welche Steuern zahlt die Kapitalgesellschaft?
Von dem Gewinn einer Kapitalgesellschaft müssen Gewerbeertragsteuer und Körperschaftsteuer abgezogen werden. Ein Geschäftsführergehalt kann davon zwar steuermindernd geltend gemacht werden, es muss aber vom Geschäftsführer als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit versteuert werden. Sollen die Gewinne ausgeschüttet werden, ist die Hälfte der Ausschüttung ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Es handelt sich um das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Da hierbei nur die Hälfte der Ausschüttung besteuert wird, können auch Darlehenszinsen, die u.U. für die Finanzierung des Kaufpreises anfallen, nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden.
Welche Steuern zahlt das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft?
Bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft fällt keine Körperschaftsteuer an. Und: Ein Unternehmerlohn kann steuerlich nicht geltend gemacht werden und ist einkommensteuerpflichtig. Darlehenszinsen hingegen stellen Sonderbetriebsausgaben dar, die in voller Höhe das Betriebsergebnis mindern. Hat der Erwerber des Unternehmens einen über dem Eigenkapital des Unternehmens liegenden Kaufpreis gezahlt, kann die Differenz als Firmenwert steuerlich über 15 Jahre abgeschrieben werden.



Rechtsform und Steuern