Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen
Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in den meisten Fällen als private Versorgungsleistungen. In diesem Fall, entsteht für den Übertragenden bzw. Empfänger der Versorgungsleistungen kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
Der Nachfolger hat auch keine Anschaffungskosten. Er führt einfach die bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter fort.
Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungsleistungen ist unter anderem, dass keine gleichwertige Gegenleistung in Rentenform vereinbart wird, sonst handelt es sich steuerlich um ein "normales" Veräußerungsgeschäft. Um eine unentgeltliche Übertragung gegen private Versorgungsleistung handelt es sich nur, wenn das übertragene Vermögen zumindest teilweise aus Betrieben, Mitunternehmeranteilen (gem. § 13, § 15 Abs. 1, Nr. 1 und § 18 Abs. 1 EStG) oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – Übertragung einer mindestens 50-prozentigen Beteiligung – stammt und die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen auf Lebenszeit sichergestellt ist.
Bei der Übertragung gegen Versorgungsleistungen wird in puncto Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der Versorgungsleistung eine Gegenleistung gesehen, so dass in der Regel eine so genannte gemischte Schenkung vorliegt. Die Zuwendung besteht aus einem entgeltlichen Teil, der nicht der Schenkungsteuer unterliegt und einem unentgeltlichen Teil, der schenkungssteuerpflichtig ist.
Die Höhe der Schenkungsteuer orientiert sich an dem Verhältnis des Wertes der Versorgungsleistung zum Wert der Schenkung.
Einkommensteuer
Eltern, die eine monatliche Rente vom Unternehmensnachfolger erhalten, müssen diese als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung angeben. Der Nachfolger kann diese Rentenzahlung unter bestimmten Voraussetzungen wiederum als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Abfindungszahlungen an Mit-Erben werden steuerlich wie ein Kauf behandelt und können als Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die Empfänger müssen die erhaltenen Abfindungszahlungen versteuern.



Versorgungsleistungen