Steuerpflichtig oder nicht: Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen
Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in den meisten Fällen als private Versorgungsleistungen. In diesem Fall, entsteht für den Übertragenden bzw. Empfänger der Versorgungsleistungen kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
Spiegelbildlich dazu hat der Nachfolger auch keine Anschaffungskosten. Er führt einfach die bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter fort.
Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungsleistungen ist unter anderem, dass keine gleichwertige Gegenleistung in Rentenform vereinbart wird, sonst handelt es sich steuerlich um ein "normales" Veräußerungsgeschäft. Um eine unentgeltliche Übertragung gegen private Versorgungsleistung handelt es sich nur, wenn das übertragene Vermögen zumindest teilweise aus Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften stammen und die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen auf Lebenszeit sichergestellt ist.
Bei der Übertragung gegen Versorgungsleistungen wird in puncto Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in der Versorgungsleistung eine Gegenleistung gesehen, so dass in der Regel eine so genannte gemischte Schenkung vorliegt. Die Zuwendung besteht aus einem entgeltlichen Teil, der nicht der Schenkungsteuer unterliegt und einem unentgeltlichen Teil, der schenkungsteuerpflichtig ist.
Die Höhe der Schenkungsteuer orientiert sich an dem Verhältnis des Wertes der Versorgungsleistung zum Wert der Schenkung.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der wiederkehrenden Bezüge wird grundsätzlich zwischen einer Versorgungsrente und einer dauernden Last unterschieden:
Versorgungsrente
Bei der Rentenzahlung unterscheidet man zwischen Leib- und Zeitrenten. Die Leibrente erlischt mit dem Tod des Nutznießers. Es kann aber auch vereinbart werden, dass sie an einen Erben übergeht oder aber die Zahlung der Restsumme fällig wird.
Renten werden in gleichen Abständen und in gleicher Höhe an den ehemaligen Inhaber gezahlt (steuerliche Konsequenzen siehe folgende Absätze).
Dauernde Last
Darunter ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe, sondern in der Regel orientiert an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Nachfolgers; sie sind von diesem gestaltbar.
Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen in vollem Umfang versteuern.
Soweit die Vertragsparteien die Änderung ausdrücklich ausgeschlossen haben, handelt es sich um eine Versorgungsrente. Diese ist dann beim Empfänger lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, und der Verpflichtete hat nur in dieser Höhe einen Sonderausgabenabzug. Sonderausgaben sind in der Regel privat veranlasste Ausgaben, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der Gesetzgeber lässt den Abzug bestimmter Sonder-ausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu, zum Beispiel Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen, Spenden usw.



Versorgungsleistungen