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Verkauf eines Einzelunternehmens

Welche Steuern zahlt der Verkäufer?

Durch den Verkauf eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft erzielt der Unternehmer einen Veräußerungsgewinn, für den er Einkommensteuer abführen muss.

Der Veräußerungsgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Erlös
minus Veräußerungskosten (z.B. Notar)
minus Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter
= Veräußerungsgewinn

Der Buchwert ergibt sich, wenn z.B. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern wie Fahrzeuge, Maschinen o.ä. über mehrere Jahre abgeschrieben wurden. Sie haben steuerlich gesehen dann nur noch einen geringen Wert, obwohl der Marktwert durchaus höher sein kann.

Eine Übertragung gegen einen angemessenen Kaufpreis ist in der Regel mit der Auflösung von stillen Reserven verbunden. Je nach Umfang der aufgedeckten stillen Reserven ist daher mit der Veräußerung eine hohe Einkommensteuerbelastung verbunden.

Freibeträge

Bei der Veräußerung können eventuell Freibeträge in Anspruch genommen werden. Insbesondere steht dem Senior 56 % des durchschnittlichen Steuersatz - jedenfalls einmal im Leben - zur Verfügung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist und der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 5 Mio. Euro beträgt. Außerdem gibt es die Fünftel-Regelung, bei der der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Genauere Informationen hierzu bietet Ihr Steuerberater.

Ratenzahlung

Bei der Ratenzahlung stundet der Übergeber dem Käufer den Kaufpreis. Die Ratenzahlungen erstrecken sich über einen vorher festgelegten Zeitraum. Bei Verkauf gegen Ratenzahlung hat der Verkäufer die Wahl, den nach dem Barwert ermittelten Veräußerungsgewinn sofort (mit Zahlung der ersten Rate) oder als normale nachträgliche Einkünfte zu versteuern, wenn der Zeitraum, über den die Ratenzahlungen geleistet werden, mehr als zehn Jahre beträgt. Der Käufer hat entsprechende steuerliche absetzbare Anschaffungskosten.

Welche Steuern zahlt der Käufer?

Der Kaufpreis wird in der Regel für das gesamte Unternehmen gezahlt, also für das Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge), das Umlaufvermögen (z. B. Forderungen, Bankguthaben, Betriebsstoffe) und den Firmenwert, abzüglich der übernommenen Passiva. In steuerlicher Hinsicht ist das gekaufte Anlagevermögen entscheidend, und zwar der Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören. Der Buchwert ergibt sich, wenn z. B. Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge, Maschinen o. Ä. über mehrere Jahre abgeschrieben wurden. Sie haben steuerlich gesehen dann nur noch einen geringen Wert, obwohl der Marktwert durchaus höher sein kann.

Umsatzsteuer

Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG).

Grunderwerbsteuer

Die Bundesländer legen jeweils selbst die Höhe der Grunderwerbsteuer fest. Sie beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent des Kaufpreises. In Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt werden hiervon abweichend 4,5 Prozent erhoben und in Brandenburg ab 2011 5 Prozent.

Nähere Informationen hierzu bietet Ihr Steuerberater.