Welche Steuern zahlt der Käufer?
Der Kaufpreis setzt sich in der Regel zusammen aus dem Anlagevermögen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge) und dem Umlaufvermögen (z.B. Forderungen, Bankguthaben, Betriebsstoffe). In steuerlicher Hinsicht ist das gekaufte Anlagevermögen entscheidend, und zwar der Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören.
Der Buchwert ergibt sich, wenn z.B. Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge, Maschinen o.ä. über mehrere Jahre abgeschrieben wurden. Sie haben steuerlich gesehen dann nur noch einen geringen Wert, obwohl der Marktwert durchaus höher sein kann.
Der Kaufpreis ist genauso hoch wie die Buchwerte der Wirtschaftsgüter. Hier schreibt der Käufer die Wirtschaftsgüter einfach weiter ab.
Der Kaufpreis ist nicht höher als die Buchwerte plus der darin enthaltenen stillen Reserven (z.B. Grundstücke). Hier können die Buchwerte der stillen Reserven über die Dauer der Restnutzung der damit verbundenen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Voraussetzung ist: Es handelt sich bei den stillen Reserven um "abnutzbare Wirtschaftsgüter" (z.B. Immobilien).
Der Kaufpreis ist höher als die Buchwerte und die stillen Reserven. Hier kann die Differenz als Firmen- oder Geschäftswert von der Einkommensteuer über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden.
Umsatzsteuer
Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsveräußerungen im ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG).
Grunderwerbsteuer
Die Bundesländer legen jeweils selbst die Höhe der Grunderwerbsteuer fest. In Berlin beträgt sie bspw. 4,5 Prozent.
Hinweis: Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG werden nur einmal im Leben gewährt. Unternehmer mit zwei oder mehreren unterschiedlichen Betrieben müssen sich entscheiden, für welchen Veräußerungserlös sie die Anwendung dieser Steuervergünstigung beantragen wollen. Dies gilt selbst dann, wenn sie alle Betriebe zum gleichen Zeitpunkt in einem einheitlichen Vorgang veräußern.
Sind die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht erfüllt, wird auf den Veräußerungsgewinn, der nach der so genannten Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG ermittelte ermäßigte Steuersatz angewendet.
Im oben genannten Fallbeispiel zahlt der Erwerber einen Kaufpreis von insgesamt 750.000 Euro. Dieser Kaufpreis übersteigt die Summe der bisherigen Buchwerte um insgesamt 200.000 Euro. In seiner Buchhaltung kann der Käufer das Betriebsgrundstück mit 300.000 Euro, die Betriebsausstattung mit 100.000 Euro, die Waren und Vorräte mit 250.000 Euro und den Firmenwert mit 100.000 Euro ansetzen. Diese Werte bilden für den Käufer die Ausgangsgröße zur Berechnung der jährlichen Abschreibung. Zum Beispiel kann der Firmenwert von 100.000 Euro über 15 Jahre abgeschrieben werden.
Mit dem Unternehmen hat unser Käufer auch eine Betriebsimmobilie übernommen. Bei der Betriebsimmobilie ist zwischen dem Gebäudewert und dem Wert für Grund und Boden zu unterscheiden. Grund und Boden sind nicht abnutzbar und deshalb auch nicht abschreibungsfähig. Das Betriebsgebäude wird hingegen mit drei Prozent jährlich abgeschrieben, wenn der Bauantrag dafür nach dem 31. März 1985 gestellt wurde. Bei Anschaffungskosten von 200.000 Euro für das Gebäude ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 6.000 Euro. Die Abschreibungsdauer der Betriebs- und Geschäftsausstattung liegt zwischen fünf und zehn Jahren.
Soweit der Erwerber den Kaufpreis fremdfinanzieren muss, zum Beispiel durch Kreditaufnahme bei einer Bank, stellen die Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte Betriebsausgaben dar, die er steuerlich absetzen kann. Hier stehen Änderungen durch die Unternehmensteuerreform an, die voraussichtlichen zum 01.01.2008 in Kraft tritt.



Kauf Einzelunternehmen