Themen und Texte

Schrittweise Übertragung

Steuern sparen durch schrittweise Übertragung

Durch die Progression im Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige innerhalb einer Familiengesellschaft zu verteilen und so insgesamt geringere Steuern zu zahlen.

Eine Beteiligung naher Angehöriger am Unternehmen durch Gründung einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft erkennt die Finanzverwaltung jedoch nicht ohne weiteres an. Sie stellt hier strenge Anforderungen. So werden Kommanditbeteiligungen, die durch Schenkung von den Eltern auf die Kinder übertragen wurden, steuerlich nur dann anerkannt, wenn den Kindern dieselben Rechte eingeräumt werden, die den Kommanditisten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zustehen. Auch wird die steuerliche Anerkennung versagt, wenn sich der Schenkende ein einseitiges Rückforderungsrecht vorbehält.

Schlägt die Gründung einer Familiengesellschaft aus steuerlicher Sicht fehl, werden die Einkünfte in vollem Umfang dem bisherigen Unternehmer zugerechnet und bei ihm versteuert. Dass zivilrechtlich eine Personen- oder Kapitalgesellschaft entstanden ist, bleibt davon unberührt. Neben der Gründung überprüft die Finanzverwaltung auch die laufende Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften besonders sorgfältig. Steht die Gewinnverteilung offensichtlich in einem Missverhältnis zu den Leistungen, die ein Gesellschafter erbringt, kann das Finanzamt von der vereinbarten Gewinnverteilung abweichen. Maßstab ist dabei grundsätzlich die Gewinnbeteiligung, die man einem fremden Dritten eingeräumt hätte. Besonders strenge Maßstäbe stellt die Finanzverwaltung bei der Beteiligung von minderjährigen Kindern an. Besprechen Sie dies unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

Faustregeln für die einkommensteuerliche Anerkennung

Bei der Schenkung von Anteilen einer Kommanditgesellschaft an nicht im Betrieb mitarbeitende nahe Familienangehörige wird eine Gewinnverteilung in der Regel nicht beanstandet.
Voraussetzung ist: Der vereinbarte Gewinnverteilungs-schlüssel ergibt innerhalb von fünf Jahren eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 Prozent des tatsächlichen Wertes der Beteiligung oder der Angehörige ist vertraglich nicht an den stillen Reserven beteiligt oder in seinem Gewinnentnahmerecht oder seinem Verfügungsrecht über den Anteil beschränkt. Bei den letzten drei genannten Varianten wird bei der Rendite noch ein Abschlag vorgenommen. Wird eine Verlustbeteiligung bei einer stillen Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen ausgeschlossen und hat der stille Gesellschafter die Beteiligung geschenkt bekommen, wird nur eine durchschnittliche Rendite von bis zu 12 Prozent als unproblematisch angesehen. Stammt die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters nicht aus einer Schenkung, wird eine Vereinbarung, die eine durchschnittliche Rendite von 35 Prozent erwarten lässt, nicht beanstandet, wenn eine Verlustbeteiligung vorgesehen ist. Wird die Verlustbeteiligung ausgeschlossen, ist ein Satz von bis zu 25 Prozent anzuerkennen.