Themen und Texte

Schenkung und Erbschaft

An Freibeträge denken

Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf ihre Kinder hat vor allem schenkungssteuerliche Konsequenzen. Geht das Unternehmen dagegen nach dem Tod des Inhabers auf den oder die Erben über, müssen diese dafür Erbschaftsteuer entrichten.

Um den Vermögensübergang nicht durch zu hohe Steuern zu belasten, gewährt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besondere Freibeträge für den Übergang von Betriebsvermögen sowie persönliche Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richten. Bei Freibeträgen handelt es sich um Beträge, die nicht besteuert und von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Hinweis: Reform der Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat die unterschiedliche Bewertung verschiedener Vermögensarten bei gleichem Steuertarif für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis 31.12.2008 eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Erbschaftsteuer zu schaffen. Der seit Oktober 2006 vorliegende Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge, nach dem für begünstigtes Betriebsvermögen über einen Zeitraum von zehn Jahren die Erbschaftsteuer gestundet und ratierlich erlassen werden soll, bedarf im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts einer Überarbeitung.
Der Gesetzgeber will noch in 2008 die Erbschaftsteuerreform beenden.

Über den aktuellen Stand und eventuellen Handlungsbedarf nach altem Recht informieren Sie sich bitte bei Ihrem Steuerberater.

Spricht für Schenkung: hohe stille Reserven

Für den Senior entsteht durch eine Schenkung kein Veräußerungsgewinn, den er versteuern muss. Die Schenkung ist besonders dann ratsam, wenn im Unternehmen hohe stille Reserven vorhanden sind. Dabei handelt es sich um Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, die beim Verkauf realisiert werden.

Zum Beispiel erzielen Grundstücke und Gebäude häufig Verkaufserlöse, die deutlich höher sind als die in den Büchern verbuchten Werte. Diese können durch Abschreibungen über viele Jahre weit unter ihrem Anschaffungswert liegen. Bei einer Veräußerung des Betriebes käme es wegen dieser Reserven zu hohen Gewinnen und womöglich entsprechend hohen Steuerzahlungen.

Freibetrag für Betriebsvermögen (Stand: 2007):

  • 225.000 Euro

  • Übersteigt der Wert des Betriebsvermögens diesen Betrag, sind von diesem "Mehrwert" noch 35 Prozent steuerfrei.

  • Der Betriebsvermögensfreibetrag wird bei einer Schenkung oder Erbschaft nur dann gewährt, wenn der Beschenkte oder Erbe das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführt.

  • Beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen gelten dieselben Freibeträge, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war.


Persönliche Freibeträge:

Personen Steuerklasse Persönlicher Freibetrag
Ehepartner I Euro 307.000
Kinder und Stiefkinder I Euro 205.000
Enkelkinder, wenn der Elternteil (Kind des Erblassers) verstorben ist I Euro 205.000
Andere Enkel, Urenkel, Abkömmlinge von Stiefkindern I Euro 51.200
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen I Euro 51.200
Eltern und Großeltern bei Zuwendung unter Lebenden II Euro 10.300
Geschwister II Euro 10.300
Neffen und Nichten II Euro 10.300
Stiefeltern II Euro 10.300
Schwiegerkinder II Euro 10.300
Schwiegereltern II Euro 10.300
Geschiedene Ehepartner II Euro 10.300
Alle übrigen Erben und Beschenkte III Euro 5.200

Bei einer Schenkung können die Freibeträge alle zehn Jahre steuerlich geltend gemacht werden. Teilschenkungen sind daher empfehlenswert.
Beim Erwerb wegen Todes können überlebende Ehegatten und Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr darüber hinaus noch weitere Freibeträge in Anspruch nehmen (Versorgungsfreibetrag).

Die Berechnung der Schenkung- und Erbschaftsteuer

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen muss zunächst der Steuerwert (entspricht weitgehend dem Buchwert; Ausnahme: Grundstücke und Gebäude werden gesondert bewertet) des Betriebsvermögens festgestellt werden.

Der steuerpflichtige Erwerb bei einer Personengesellschaft wird vom Finanzamt folgendermaßen berechnet:

Steuerpflichtiger Erwerb einer Personengesellschaft

Buchwerte (ohne Grund und Boden)
minus betriebliche Schulden
plus Grundbesitzwert (70 % des Bodenrichtwertes)
plus Buchwert des Gebäudes minus 225.000 Euro Betriebsvermögensfreibetrag
= Summe x 65 %
= Zwischensumme
minus persönlicher Freibetrag
= steuerpflichtiger Erwerb

Bei Kapitalgesellschaften errechnet sich der Steuerwert nach dem so genannten "gemeinen Wert":
Bei börsennotierten Gesellschaften wird der Kurs zum Bewertungsstichtag zugrundegelegt, sonst nach etwa erzielten Verkaufspreisen, die nicht länger als ein Jahre zurückliegen.
Ohne diesen zeitnahen Verkauf wird der Wert nach dem so genannten "Stuttgarter Verfahren" ermittelt, nach dem auch die Ertragsaussichten berücksichtigt werden.

Die ermittelten Werte sind Grundlage für die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs (aber nicht für die Ermittlung des Kaufpreises). Je höher der steuerliche Erwerb, desto höher die Steuer.
Hinweis: Auch wenn das Stuttgarter Verfahren bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs angewandt wird; für die Ermittlung des Kaufpreises eignet es sich in der Regel nicht.

Informationen zur Höhe des Bodenrichtwertes erhalten Sie bei der Kommune aus der so genannten Bodenrichtwertkarte. Der Buchwert steht in der Bilanz des Unternehmens.

Je nachdem, in welchem Verhältnis der Nachfolger zum Inhaber des Unternehmens steht bzw. stand gelten folgende Prozentsätze, die von dem steuerpflichtigen Erwerb abgeführt werden müssen:

Steuerpflichtiger Erwerb (ErbStg § 10) bis Euro (in %):

I II III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 41
Über 25.565.000 30 40 50

Zu Steuerklasse I:

Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder (auch von Stiefkindern). Eltern und Großeltern des Erblassers bei Erwerb von Todes wegen.

Zu Steuerklasse II:

Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung.

Zu Steuerklasse III:

Für alle übrigen Erwerber (jur. Personen, Lebensgefährte, Freunde usw.).

Übrigens: Wenn die Schenkung mit Versorgungsleistungen des Nachfolgers gegenüber seinen Eltern verbunden ist, fällt keine Schenkungsteuer an. Die Versorgungsleistungen müssen allerdings so hoch sein wie das übertragene Vermögen. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Anwalt, Notar und Steuerberater.

Einkommensteuer

Erhalten die Eltern eine monatliche Rente vom Unternehmensnachfolger, müssen Sie diese als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung angeben. Der Nachfolger kann diese Rentenzahlung wiederum als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Abfindungszahlungen an Mit-Erben werden steuerlich wie ein Kauf behandelt und können als Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die Empfänger müssen die erhaltenen Abfindungszahlungen versteuern.

Grunderwerbsteuer

Bei Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge fällt keine Grunderwerbsteuer (§ 3 GrEStG) an.

Tipp: Erbschaftsteuerversicherung

Erbschaftsteuer muss, sofern keine Stundung möglich ist, in der Regel sofort beglichen werden. Je nach Höhe der geerbten Vermögenswerte kann dies u. U. zu Liquiditätsproblemen führen. Hier kann durch den Abschluss einer Erbschaftsteuerversicherung Vorsorge betrieben werden.
Der Erbe schließt eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall des Erblassers ab. Damit wird vermieden, dass die Versicherungsleistung selbst erbschaftsteuerpflichtig wird. Die Versicherungssumme entspricht der Höhe der zu erwartenden Erbschaftsteuer.

Hinweis:

Die Bundesregierung möchte die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensnachfolge erleichtern. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de (www)

Externe Links: