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Schenkung und Erbschaft

Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf ihre Kinder hat vor allem schenkungssteuerliche Konsequenzen. Geht das Unternehmen dagegen nach dem Tod des Inhabers auf den oder die Erben über, müssen diese dafür Erbschaftsteuer entrichten.

Schenkung

Für den Senior entsteht durch eine Schenkung kein Veräußerungsgewinn, den er versteuern muss. Die Schenkung ist besonders dann ratsam, wenn im Unternehmen hohe stille Reserven vorhanden sind. Dabei handelt es sich um Werte von Wirtschaftsgütern, die nicht aus den Büchern ersichtlich sind, und beim Verkauf realisiert werden. Zum Beispiel erzielen Grundstücke und Gebäude häufig Verkaufserlöse, die deutlich höher sind als in den Büchern verbuchten Werte. Diese können durch Abschreibungen über viele Jahre weit unter ihrem Anschaffungswert liegen. Bei einer Veräußerung des Betriebes käme es wegen dieser Reserven zu hohen Gewinnen und womöglich entsprechend hohen Steuerzahlungen.

Aber: Gerade innerhalb der Familiennachfolge kann es sein, dass die Eltern ihrem Sohn oder ihrer Tochter das Unternehmen weit unter dem tatsächlichen Wert „verkaufen“. Das Finanzamt kann hierin eine gemischte Schenkung sehen. Für die Differenz zwischen dem (niedrigen) Kaufpreis und dem (höheren) Buchwert muss der Nachfolger Schenkungsteuer zahlen.

Reform der Erbschaftsteuer

Am 1. Januar 2009 ist das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 in Kraft getreten. Änderungen haben sich insbesondere bei der Bewertung und Begünstigung von Betriebsvermögen ergeben. Weitere Erleichterungen sind durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Ende 2009 eingeführt worden. Sie betreffen die Verschonung des Betriebsvermögens und gelten für Erwerbe für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht.

In Erbfällen, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, gab es ein befristetes Wahlrecht. Der Erwerber kann in diesen Fällen das bis zum 31.12.2008 anwendbare Erbschaftsteuerrecht anwenden oder auf Antrag das neue Recht, allerdings mit den Freibeträgen des alten Rechts. Auch hier sind die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz abgesenkten Grenzen anzuwenden. Im Einzelfall sollte hier ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Bewertung des Betriebsvermögens

Die Bewertung des Betriebsvermögens ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu geregelt worden. Zunächst sollte der gemeine Wert eines Unternehmens aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen. Ist dies nicht möglich, kann der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, ermittelt werden. Dabei kann ein im Bewertungsgesetz geregeltes vereinfachtes Ertragswertverfahren angewandt werden, vorausgesetzt es führt nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen.

Bei diesem Verfahren wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der sich aus dem Durchschnittsertrag der Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftjahre ergibt, mit einem festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. Er setzt sich aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent zusammen. Es besteht auch die Möglichkeit, nach einem anderen anerkannten Verfahren zu bewerten, dabei ist der Kapitalisierungszinssatz nicht vorgeschrieben. Als Mindestwert gilt der Substanzwert des Unternehmens.


Betriebsvermögen schonen

Für Unternehmensnachfolger gibt es zwei Optionen:

1) Wird der übernommene Betrieb über fünf Jahre weitergeführt, so werden unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens von der Besteuerung ausgenommen. Auf die verbleibenden 15 Prozent ist die Steuer sofort fällig. Zu den Voraussetzungen für die Befreiung gehört, dass die Lohnsumme nach fünf Jahren nicht weniger als 400 Prozent der Lohnsumme zum Übergangszeitpunkt ausmachen darf, wobei der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 Prozent betragen darf.

2.) Die zweite Option gewährt eine komplette Steuerfreiheit. Dann muss der Betrieb sieben Jahre weitergeführt werden. Die Lohnsumme darf dann nach sieben Jahren nicht weniger als 700 Prozent der Lohnsumme zum Übergangszeitpunkt betragen und das Verwaltungsvermögen am betrieblichen Gesamtvermögen darf bei höchstens 10 Prozent liegen. Des Weiteren gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro.

Hinweis: Die Lohnsummenregelung ist unbeachtlich, wenn der Betrieb nicht mehr als zwanzig Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme null Euro beträgt.

Wird das Unternehmen weniger als fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt, fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zeitanteilig weg. Auch beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme vermindert sich der gewährte Verschonungsabschlag in bestimmten Umfang. In bestimmten Fällen (Reinvestition) wird von einer Nachversteuerung abgesehen.


Freibeträge

Persönliche Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker/Erblasser und Beschenktem/Erben. Es handelt sich um Beträge, die nicht besteuert und von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.


Persönliche Freibeträge (Stand: 2010)

Personengruppe Steuerklasse
I
Freibetrag in Euro
Ehegatten I 500.000
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder I 400.000
Enkel I 200.000
Eltern und Großeltern im Erbfall I 100.000
Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, -kinder Geschiedener Ehegatte II 20.000
Eingetragene Lebenspartner III 500.000
Alle übrigen Erwerber III 20.000

Bei einer Schenkung können die Freibeträge alle zehn Jahre steuerlich geltend gemachtwerden. Teilschenkungen sind daher empfehlenswert. Beim Erwerb von Todeswegen können überlebende Ehegatten und Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr darüber hinaus noch weitere Freibeträge in Anspruch nehmen (Versorgungsfreibetrag).


Tarife

Je nachdem in welchem Verhältnis der Nachfolger zum Inhaber des Unternehmens steht bzw. stand gelten folgende Prozentsätze, die von dem steuerpflichtigen Erwerb abgeführt werden müssen:

Die folgenden Tarife gelten für Erwerbe, für die die Steuer im Jahr 2009 entsteht:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich …Euro Prozentsatz

I
in der

II
Steuerklasse

III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
Über 26.000.000 30 50 50

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder (auch von Stiefkindern). Eltern und Großeltern des Erblassers bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II: Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung
Steuerklasse III: Für alle übrigen Erwerber (jur. Personen, Lebensgefährte, Freunde usw.)

Die Steuersätze in der Steuerklasse I sind nominal nicht verändert worden. Allerdings sind die Tarifstufen ausgedehnt worden, so dass es in bestimmten Fällen zu einer geringeren Erbschaftsteuerbelastung kommen kann als vor der Reform.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen ist darüber hinaus § 19 a Erbschaftsteuergesetz zu beachten, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifbegrenzung vorsieht.

Die Tarife in der Steuerklasse II sind durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geändert worden. Die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Tarife gelten seit 1. Januar 2010.


Tarife (Stand: 2010)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich …Euro Prozentsatz

I
in der

II
Steuerklasse

III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
Über 26.000.000 30 43 50