Wie gründen?
Mind. 1 Gesellschafter (partner)
Geschäftsführung durch "director" (für Betriebsführung) und
"company secretary" (für Verwaltung)
Rechtliche Grundlagen: "companies act"(CA 1985),
Mustersatzungen des "secretary"
"of state, insolvency act" (IA 1986),
englisches "common-law"
Eintragung beim "companies house"
(engl. und walisisches Zentralregister) in Cardiff
Mindestkapital ("share capital") in der Praxis:
1 britisches Pfund
Eintragung einer Zweigniederlassung
beim deutschen Handelsregister am
Inlandssitz
Alternativ (in der Praxis):
Erwerb von Vorratsgesellschaft ("shelf company")
und Satzungsänderung
Höhe der Haftung?
Mindestkapital, bei Gesetzesumgehung Durchgriffshaftung
Geschäftsführer haften nicht, nur bei Gesetzesverstoß, dann aber nach englischem und deutschem Recht
Gesellschaftsanteile übertragen?
Anteile (shares) sind frei übertragbar, Zustimmung durch Gesellschafter oder Geschäftsführer nur, wenn in Satzung (memorandum of association) festgelegt. Formular genügt, Notar nicht erforderlich
Wer haftet wofür nach Übertragung?
Käufer, Verkäufer, Erben: haften wie Gesellschafter. Der Verkäufer ist Anteilsinhaber. Er haftet nur auf die Erfüllung seiner Einlage. Da die Einlage minimal gewählt werden kann, etwa mit einem Betrag zwischen 1 und 100 britische Pfund, ist das Haftungsrisiko praktisch zu vernachlässigen.
Käufer oder Erben haften daher ebenfalls praktisch nicht. Das vom Inhaber unterschriebene Formular wird dem Käufer zusammen mit dem Anteilsschein übergeben, die Gesellschaft stellt einen neuen Schein auf den neuen Inhaber aus.
Sonderkosten fallen an für die Unterhaltung eines "registered office" (offizieller Aufbewahrungs- und Zustellungsort) sowie eines "company secretary" (Erstellung und Aufbewahrung der internen gesellschaftsrechtlichen Dokumentationen):
jeweils ca. 200 £ bis 300 £ pro Jahr. Innerhalb der Europäischen Union besteht gesellschaftsrechtlich Niederlassungsfreiheit für Unternehmen, die ihren Sitz in einem der EU-Staaten haben.



Recht