Gründung:
Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag durch mindestens einen Gesellschafter. Eintragung ins Handelsregister. Mindeststammkapital: 25.000 Euro
Haftung:
In Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Achtung: Bei Krediten i.d.R. zusätzlich mit Privatvermögen, wenn Schuldbeitritt oder Bürgschaft übernommen wurde. Wenn die Einlage aus z.B. Liquiditätsgründen angegriffen wurde, haftet der Gesellschafter persönlich in Höhe des Differenzbetrags. Auch bei der so genannten Durchgriffshaftung (z.B. Schadenersatzansprüchen) haftet der Gesellschafter persönlich.
Übertragung:
Nur mit Zustimmung der Gesellschafter, wenn dies in der Satzung festgelegt wurde.
Haftung nach Übertragung:
Verkäufer und Käufer: Beide haften für zur Zeit der Anmeldung und Veräußerung des Geschäftsanteils für nicht einbezahlte Einlagen.
Nach-Haftung des Verkäufers: Haftet bis zu fünf Jahre nach Anmeldung der Veräußerung des Geschäftsanteils für Einzahlungen auf die Stammeinlage.
Erben: Gesellschaftsanteile müssen gemeinsam verwaltet werden; auf Gesellschafterversammlungen kann nur mit "einer Stimme" gesprochen werden.
Tipp:
Im Kaufvertrag bestätigen, dass alle Einlagen bezahlt wurden. Im Kaufvertrag aufnehmen: Freistellungserklärung des Nachfolgers für den Fall, dass Gläubiger auf Übergeber mit Forderungen zukommen, muss Nachfolger ihn freistellen. Modalitäten für Übertragung u. Todesfall im Gesellschaftsvertrag festlegen.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beinhaltet eine umfassende Reform des GmbH-Rechts und tritt voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2008 in Kraft.



Recht