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GmbH & Co. KG

Für:
Kaufleute, die zusätzliches Kapital geben oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Persönlich haftender Gesellschafter ist die GmbH.

Gründung:

Ein oder mehrere Komplementär(e). Ein oder mehrere Kommanditist(en). Formfreier Gesellschaftsvertrag. Eintragung ins Handelsregister. Kein Mindeststammkapital notwendig.

Haftung:

GmbH haftet als Komplementär mit ihrem Gesamtvermögen. Im Ergebnis haftet die GmbH & Co. KG wie eine GmbH zuzüglich der Kommanditeinlage.

Übertragung:

Nur mit Zustimmung der Gesellschafter, wenn dies in der Satzung festgelegt wurde.

Haftung nach Übertragung:

Übergeber-Kommanditist: Haftet für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind, und zwar persönlich bis zur Höhe seiner Einlage. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die Einlage z.B. aus Liquiditätsgründen an den Kommanditisten zurückgezahlt wird, gilt sie als nicht geleistet. Die persönliche Haftung tritt wieder in Kraft.
Übergeber-Komplementär: (siehe OHG). Käufer-Kommanditist: Haftet für vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich bis zur Höhe seiner Einlage. Wurde die Einlage geleistet, entfällt die persönliche Haftung. Er haftet ferner persönlich soweit vor seinem Eintreten an den ausscheidenden Kommanditisten und danach an ihn Einlagen zurückgezahlt wurden.
Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nachlass und sonstigem privaten Vermögen.

Tipp:

Im Kaufvertrag aufnehmen: Freistellungserklärung des Nachfolgers für den Fall, dass Gläubiger auf Übergeber mit Forderungen zukommen.