Gründung:
Formfreier Gesellschaftsvertrag durch mindestens zwei Gesellschafter. Eintragung ins Handelsregister.
Kein Mindestkapital notwendig.
Haftung:
Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Übertragung:
Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Haftung nach Übertragung:
Übergeber: Haftet den Gläubigern der Gesellschaft für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn er für diese im Außenverhältnis persönlich haftet und wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurde.
Käufer: Haftet mit seinem gesamten Vermögen für Altschulden gegenüber Dritten.
Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nachlass u. sonstigem privaten Vermögen. Alternativ: Umwandlung der OHG in KG u. damit Haftung in Höhe des Kommanditanteils. Oder: Auszahlung der Erben.
Tipp:
Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger wenden. Deshalb: Im Kaufvertrag festlegen, wer für Altschulden haftet.



Recht