Gründung:
Formfreier Gesellschaftsvertrag durch mindestens zwei Gesellschafter. Kein Mindestkapital notwendig.
Übertragung:
Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Haftung nach Übertragung:
Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Übergeber: Haftet den Gläubigern der Gesellschaft für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn er für diese im Außenverhältnis persönlich haftet und wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurde.
Käufer: Haftet für Altschulden gegenüber Dritten mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, u. U. auch mit seinem Privatvermögen.
Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nachlass u. sonstigem privaten Vermögen. Alternativ: Ausstieg innerhalb von drei Monaten und Abfindung durch Gesellschafter möglich.
Tipp:
Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger wenden. Deshalb: Im Kaufvertrag festlegen, wer für Altschulden haftet. Modalitäten für Übertragung u. Todesfall im Gesellschaftsvertrag festlegen.



Recht