Gründung:
Entsteht bei Geschäftseröffnung durch einen Unternehmer, wenn keine andere Rechtsform gewählt wurde. Bei Kaufleuten: Eintrag ins Handelsregister mit Phantasiebezeichnung möglich.
Ausnahme: Kleingewerbetreibende. Kein Mindestkapital notwendig.
Haftung:
Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, auch Privatvermögen
Übertragung:
Übertragung des gesamten Unternehmens
Haftung nach Übertragung:
Übergeber: Haftet bis zu 5 Jahre nach der Übertragung für Verbindlichkeiten, die er selbst zu verantworten hat.
Käufer: Haftet gegenüber Gläubigern für Alt-Schulden des Vorgängers. Die geleistete Zahlung kann er beim Vorgänger einfordern.
Erben: Vermögen und Schulden gehen auf den oder die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft über. Jeder Erbe haftet bei Fortführung der Firma persönlich auch mit eigenem Vermögen.
Tipp:
Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger wenden. Deshalb bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind: Name des Unternehmens nach der Übertragung ändern.
Oder: Hinweis auf Nicht-Haftung für Alt-Schulden nach der Übertragung im Handelsregister eintragen lassen. Im Kaufvertrag aufnehmen, dass Verkäufer "nach seinem Kenntnisstand" keine Steuerschulden hat. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt einholen.



Recht