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Erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Regelungen innerhalb der EU

Eine Unternehmensnachfolge über nationale Grenzen hinweg kann kompliziert sein, denn ein Teil des unternehmerischen und oft auch privaten Vermögens befindet sich im Ausland. Damit entsteht die Gefahr, dass unterschiedliche Rechtsordnungen den Fall zivilrechtlich und erst recht steuerlich unterschiedlich betrachten. Nicht selten muss festgestellt werden, dass ausländische Wertungen dem deutschen Erbrecht entweder widersprechen oder zumindest nicht vollständig entsprechen. Normen, die eine solche Kollision unterschiedlicher Regelungen verhindern sollen, lösen dieses Problem nur unzureichend.

International unterschiedlich wird zum Beispiel das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, des Adoptivkindes oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft gehandhabt. Zu Problemen führt auch die Frage, ob ein Erbvertrag nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der verschiedenen beteiligten Staaten anerkannt werden kann. Eine weitere große Schwierigkeit bereitet die Frage, ob eine Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst oder fortgesetzt wird. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln verkomplizieren diese Fragestellung.

Kein Wunder, dass Testamente oder Erbverträge mit grenzüberschreitenden Auswirkungen vor allem Einzelunternehmen und Personengesellschaften oftmals vor große Probleme stellt.

Unternehmen und Unternehmer mit Auslandsvermögen sollten daher unter Zuhilfenahme eines fachlichen Beraters frühzeitig für optimale Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und deren Umsetzung bei der Durchführung einer Unternehmensnachfolge sorgen und dabei die folgenden Fragen berücksichtigen:

Welches Erbrecht gilt?

Zwar gibt es im jeweiligen nationalen Recht sogenannte Kollisionsnormen, die festlegen, welche Rechtsordnung auf einen bestimmten Sachverhalt angewandt wird (beispielsweise: Frist für Erbausschlagung, wenn der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat). Dennoch bleibt die Frage nach dem anzuwendenden Erbrecht kompliziert, beispielsweise wenn der Erblasser eine abweichende Rechtswahl im Testament oder dem Erbvertrag entweder für das gesamte Erbe oder nur von Teilen davon getroffen hat.

Der Erblasser sollte bei der Gestaltung seiner Unternehmensnachfolge nach genauer Prüfung seines konkreten Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt das für ihn günstige Recht wählen. Zu beachten ist natürlich, dass sich zivilrechtliche und steuerliche Vorschriften in allen betroffenen Ländern ebenso wie die Struktur des Auslandsvermögen ändern können. Eine einmal getroffene Rechtswahl und damit die gesamte Regelung der Nachfolge sollte daher dauernd unter sachkundiger Beobachtung bleiben.

Welches Erbschaftsteuerrecht gilt?

Konsequenterweise ist in Ergänzung der Frage des anzuwendenden Erbrechts, außerdem die Frage nach der Besteuerung im internationalen Erbfall zu beachten. Regelungen zur Erbschaftsteuer unterscheiden sich von Staat zu Staat:

  • In einigen Ländern wird der Übergang von Vermögenswerten von Todes wegen gar nicht besteuert.
  • In einigen Ländern werden Vererbungen an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder nicht besteuert oder sind mit sehr hohen Freibeträgen ausgestaltet.
  • In verschiedenen anderen Ländern besteht eine Steuerpflicht hinsichtlich des hinterlassenen Vermögens, ist aber Teil der dortigen Einkommensteuer.

Welchen steuerlichen Wert hat das Erbe?

Schließlich ist die Bewertung des der ausländischen oder inländischen Erbsteuer unterliegenden Vermögens ein weiterer Gesichtspunkt. Werte von Grundbesitz und Betriebsvermögens werden oftmals nach unterschiedlichen Vorgehensweisen festgestellt. Zugrunde gelegt wird, zumindest in Deutschland, der „gemeine Wert“. Dies ist der Preis, der bei einem Verkauf des Objekts am Markt erzielt werden würde. Ein deutsches Grundstück, das vererbt wird, wird für Zwecke der deutschen Erbschaftsteuer genauso wie ein französisches Grundstück mit dem gemeinen Wert bewertet. Diese Wertungen können aber anders ausfallen, wenn nach französischem Bewertungsregelungen vorgegangen werden muss.

Die Wahl des Beraters

Die Beratung bei der Abfassung eines geeigneten Unternehmertestamentes ist in erster Linie Sache des im Erbrecht tätigen Rechtsanwaltes, der zusätzlich aber nicht nur im Steuerrecht allgemein, sondern gerade im internationalen Steuerrecht Kompetenz haben muss. Dieser wird das Ergebnis seiner Beratung sicher bei einem gleichwertigen „Counterpart“ in dem betroffenen Ausland gegenprüfen lassen. Die Gefahr eines Rechtsstreites oder einer zu hohen Versteuerung bei ausschließlicher Beratung nur durch einen Steuerberater, Unternehmensberater oder gar einer Bank ist immens. Die Kombination Rechtsanwalt und steuerlicher Berater kann geeignet sein, wenn diese sich gegenseitig die jeweiligen fachlichen Probleme vermitteln können, einfacher ist jedoch ein Berater der die Kompetenzen vereint.

Quelle: RA Sebastian Korts, Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH