Informieren Sie sich über die Möglichkeiten zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Beachten Sie, dass bei Kündigung langjähriger Mitarbeiter u.U. gesetzliche Kündigungsfristen von bis zu sieben Monaten zum Monatsletzten einzuhalten sind. Planen Sie daher rechtzeitig. Eine Betriebsaufgabe stellt im Allgemeinen keinen Grund für eine fristlose Kündigung oder auch eine Abkürzung der Kündigungsfristen dar.
Haben Ihre Mitarbeiter allgemeinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, rechtfertigt eine Betriebsaufgabe in der Regel eine betriebsbedingte Kündigung. Abfindungen sind dann im Allgemeinen nicht zu zahlen. Erfolgen die Kündigungen nicht in der Weise, dass alle Arbeitsverhältnisse zum Tag der Betriebsstilllegung enden, sondern wird der Betrieb etappenweise stillgelegt, müssen unter vergleichbaren Arbeitnehmern die "sozial stärksten" zuerst gekündigt werden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Mitarbeitern sind bei Bestehen eines Betriebsrates die Vorschriften über Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan zu berücksichtigen. Ein Sozialplan (mit Abfindungen) ist hier erzwingbar.
Bei Mitarbeitern, die z.B. aufgrund Elternzeit oder als schwerbehinderte Menschen oder Schwangere besonderen Kündigungsschutz haben, ist vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen.
Bei Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen wegen Betriebsaufgabe haben Sie sich ggf. mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. Versuchen Sie daher, Ihre Auszubildenden, ggf. auch Ihre Mitarbeiter an Kollegen zu vermitteln. Wenn diese mit der Weiterbeschäftigung einverstanden sind, kann der Wechsel bei allseitigem Einverständnis - mit schriftlichen Verträgen - jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen vollzogen werden.
In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern sind ggf. Massenentlassungsanzeigen an die zuständige Agentur für Arbeit zu richten.
Bei einer Betriebsaufgabe ist es in jedem Fall zu empfehlen, rechtzeitig rechtlichen Rat der Betriebsberater oder Rechtsberater der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern einzuholen.
Quelle: Handwerkskammer für München und Oberbayern,
Stand: Oktober 2006
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Prüfen Sie sorgfältig, ob es sich rechtlich nicht um einen Übergang Ihres gesamten Betriebes oder eines Teils Ihres Betriebes handelt. Denn ein Übergang eines Betriebs oder eines Teils eines Betriebes hat andere rechtliche Konsequenzen zur Folge als eine Betriebsaufgabe.



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