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Steuerliche Folgen

Die Besteuerung des Aufgabegewinns

Bei der Betriebsaufgabe muss der Unternehmer neben dem Gewinn aus laufendem Geschäftsverkehr auch den Aufgabegewinn der Einkommensteuer unterwerfen. Der Aufgabegewinn entsteht, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge i.d.R. durch die steuerlichen Abschreibungen in der Bilanz mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert ausgewiesen sind. Bei Betriebsgrundstücken und -gebäuden können Wertsteigerungen eingetreten sein, die ebenfalls zum Aufgabegewinn zählen.
Der Aufgabegewinn entspricht der Summe der so genannten stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzüglich eventueller Aufgabekosten (Steuerberater, Anwalt, Kosten für Wertermittlung von Grund und Boden und Gebäuden sowie Maschinen und Einrichtungen, Vermittlungsprovision, Kosten für Anzeigen in Fachzeitschriften und Tageszeitungen u.a.).

Wird ein Wirtschaftsgut verkauft, entspricht der Verkehrswert dem Verkaufspreis. Wird ein Wirtschaftsgut ins Privatvermögen überführt, wird dessen Verkehrswert geschätzt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer den PKW in seinen Privatbereich entnimmt. Dasselbe gilt, wenn die Geschäftsräume nicht verkauft, sondern an den Nachfolger oder an Dritte aus dem Privatvermögen heraus vermietet werden.

Ein besonderes Problem stellen die meist sehr hohen stillen Reserven bei Betriebsgrundstücken dar. Deren Wert ist in der Regel in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen.

Steuervergünstigungen (Freibetrag)

Auf den Aufgabegewinn erhält der Unternehmer einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist.
(§ 16 EStG)

Übersteigt der Aufgabegewinn 136.000 Euro, mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Das bedeutet, dass der Freibetrag nicht mehr zum Ansatz kommt, wenn der Aufgabegewinn 181.000 Euro erreicht oder übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, jedoch auch bei Teilbetriebsveräußerungen in voller Höhe.

Tarifabschwächung oder ermäßigter Steuersatz

Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Aufgabe-gewinn zählt zu den außerordentlichen Einkünften und ist tarifbegünstigt (§ 34 EStG). Die Besteuerung erfolgt nach der "Fünftel-Methode" was zu einer Progressionsabschwächung führt. Alternativ kann auf Antrag der Veräußerungsgewinn bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro auch mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatz besteuert werden (Wahlrecht), sofern der Betriebsinhaber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist.

Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen

Der Unternehmer, der die genannten Vorteile in Anspruch nehmen will, muss seinen gesamten Betrieb bzw. Teilbetrieb (z.B. Parfümeriegeschäft eines Friseurs) aufgeben. Dies bedeutet, dass er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang ins Privatvermögen übertragen oder veräußern muss.

Die Aufgabe birgt eine gewisse zeitliche Begrenzung, in der die Einstellung abgewickelt werden muss. Aufgabehandlungen müssen, um begünstigt zu sein, wirtschaftlich als einheitlicher Vorgang zu werten sein. Damit beginnt die Aufgabe mit der ersten Handlung zur Auflösung und endet mit der Veräußerung/Überführung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage.

Beispiel: Berechnung des zu versteuernden Aufgabegewinns

Verkehrswert des Betriebsvermögens € 154.000,-
./. Buchwert des Betriebsvermögens € 61.300,-
./. Aufgabekosten (Demontage, Entsorgung, Makler u. a.) € 5.200,-
= Aufgabegewinn € 87.500,-
./. Freibetrag € 45.000,-
= zu versteuernder Aufgabegewinn € 42.500,-

Dieser Aufgabegewinn wird der Einkommensteuer unterworfen – unter Anwendung der Fünftel-Methode oder, wenn die Voraussetzungen des § 34 (3) EstG vorliegen, unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Der Aufgabegewinn ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

Sowohl der Verkauf der Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung in das Privatvermögen (auch bei Nichtveräußerung) unterliegen der Umsatzsteuer, soweit keine Befreiungsvorschrift wie beispielsweise bei Grundstücken greift. Wird dagegen das Unternehmen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert, unterliegt dies nicht der Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 1 (1a) UStG.

Empfehlungen:

  • Lassen Sie den Wert der Wirtschaftsgüter schätzen.
  • Ermitteln Sie den Aufgabegewinn mit Ihrem Steuerberater (Musterberechnung).
  • Lassen Sie errechnen, wie hoch die Einkommensteuerbelastung aus der Betriebsaufgabe unter Berücksichtigung des Freibetrages und der Tarifbegünstigung ist.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob Sie die Voraussetzungen für die Steuervorteile erfüllen.
  • Sondieren Sie, ob Sie in der Lage sind, die fällige Steuerschuld zu bezahlen.


Steuertipp:

Der Aufgabegewinn addiert sich immer zum laufenden Jahresgewinn. Wenn sie die Betriebsaufgabe nicht zum Ende eines Wirtschaftsjahres erklären, sondern zum Anfang (beispielsweise zum 3. Januar), können Sie Steuern sparen. Gleiches gilt, wenn Sie die Betriebsaufgabe am Ende eines Jahres erklären, in dem Sie Verlust erwirtschaftet haben.

Wichtig:
Mit der Abgabe Ihrer letzten Bilanz und durch die Erstellung einer Liquiditätsbilanz erklären Sie die Betriebsaufgabe. Damit dürfen Sie künftig im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausüben, ohne die Steuervergünstigungen rückwirkend zu verlieren.

Quelle: Handwerkskammer für München und Oberbayern,
Stand: Oktober 2006